Bei den Zahnärzten sorgt deutschlandweit ein Schreiben der KZV Niedersachsen vom 27.03.2020 für Aufregung. In diesem weist die KZVN auf Bitten des Ministeriums auf die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hin, wonach nur medizinisch dringend notwendige Behandlungen zulässig seien.
Weiter heißt es in diesem Sonderrundschreiben, dass bereits Gewerbeaufsichtsämter Praxisbegehungen durchführen wollen, um Bußgelder zu verhängen, wenn bspw. eine PZR durchgeführt werde. Dies ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig. Unabhängig von vielen weiteren rechtlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit der damit zusammenhängenden Beschränkung der grundrechtlich geschützen Berufsfreiheit der Zahnärzte, gibt die in Bezug genommene Allgemeinverfügung dies unseres Erachtens überhaupt nicht her. Dort heißt es unter 3. c):
Insbesondere weiterhin zulässig sind
[…] die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer […] Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch […] ) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachbesuche, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapie).
Durch den Bezug in Klammern auf die Psycho- oder Physiotherapie ergibt sich aus unserer Sicht eindeutig, dass die Einschränkung auf die dringende medizinische Erforderlichkeit sich nur auf die Angehörigen medizinischer Fachberufe bezieht und nicht auf Arzt- und Zahnarztbesuche, die weiterhin uneingeschränkt zulässig sind. Vielmehr muss es dem Zahnarzt obliegen, zu entscheiden, ob eine vom Patienten gewünschte Behandlung trotz oder gerade in der aktuellen Corona Krise durchgeführt werden soll oder nicht. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung in den meisten Bundesländern, wo diese Einschränkung entweder gar nicht vorgesehen oder noch deutlicher auf die Angehörigen medizinischer Fachberufe bezogen ist.
In Hamburg sieht die aktuelle Verordnung vom 02.04.2020 vor, dass u.a. in ärztlichen Praxen Kontakte und Ansammlungen von Personen zulässig sind. Eine Einschränkung findet sich lediglich für Körperpflegedienstleistungen, hier sind ausschließlich medizinisch notwendige Dienstleistungen erlaubt. So empfiehlt auch die KZV Hamburg zwar, PZR aktuell grundsätzlich nicht durchzuführen, verhält sich nach unserer Erfahrung aber im Sinne der Selbstbestimmtheit der Zahnärzteschaft und vertritt die Auffassung, dass der Zahnarzt selbst entscheiden soll und kann, welche Behandlungen er durchführt und welche nicht. Wenn er nach eigener Einschätzung auf Grund des erhöhten Infektionsrisikos und fehlender Schutzkleidung nicht richtlinienkonform behandeln kann, kann er seine Praxis auch schließen, ohne dass ihm dies als Verstoß gegen seinen vertragszahnarztrechtlichen Sicherstellungsauftrag vorgeworfen wird.
Sollten Sie wegen der regulären Öffnung Ihrer Praxis Opfer einer von der KZV Niedersachsen in Aussicht gestellten Praxisbegehung oder sogar Bußgeldverhängung werden, sollten Sie sich unverzüglich fachkundige rechtliche Hilfe holen.