Beiträge zum Fachgebiet Arbeitsrecht

01.09.2022

Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte

§ 20a IfSG schreibt vor, dass u.a. Mitarbeitende im Pflegebereich seit dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, um tätig zu sein. Die Regelung ordnet allerdings nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot an, sondern verpflichtet den Arbeitgebenden lediglich dazu, Arbeitskräfte ohne solchen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte § 20a IfSG zum Anlass genommen, zwei dort tätige Mitarbeitende ab dem 16.03.2022 freizustellen.
30.08.2022

Beginn der Frist zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem „der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass wichtige Kündigungsgründe unverzüglich ausgeübt werden, zumal eine zu zögerliche Ausübung gegen deren Wichtigkeit spricht.
26.08.2022

Wann können Geschäftsführer:innen Klage beim Arbeitsgericht erheben?

Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.
29.06.2022

„Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ – was Sie wissen sollten

Zum 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) in Kraft. Die sperrige Bezeichnung gibt Hinweise darauf, welchem Zweck dieses Gesetz dient, nämlich erstmalig im großen Umfang der Verpflichtung der deutschen Wirtschaft auf humanitäre und ökologische Ziele im In- und Ausland.
06.06.2022

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angestellter Ärztin

In Anstellungsverträgen von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen wird häufig geregelt, dass es diesen untersagt ist, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages in einem Umkreis von z.B. drei Kilometern eine eigene Praxis zu eröffnen. Dabei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das bestimmte, gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu sein.