DIE VERORDNUNG DIGITALER GESUNDHEITSANWENDUNGEN IN DER PRAXIS – STATUS QUO

Die ersten durch Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen verordnungsfähigen und durch die Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattungsfähigen Digitalen Gesundheitsanwendungen („DiGA“) sind seit Oktober 2020 verfügbar. Welche DiGA verordnungsfähig ist, ergibt sich aus dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM“) geführten DiGA-Verzeichnis.

DiGA-Verzeichnis und DiGA-Status

Das DiGA-Verzeichnis enthält gegenwärtig 24 vom BfArM gemäß § 139e SGB V bewertete DiGA. Davon tragen 6 DiGA den Status „dauerhaft aufgenommen“ und 18 DiGA den Status „vorläufig aufgenommen“.

Die dauerhaft aufgenommenen DiGA betreffen u.a. die Krankheitsbilder der Depressionen, der Multiplen Sklerose, Schlafstörungen oder auch Panik- und Angststörungen.

Den Status „vorläufig aufgenommen“ erhalten Hersteller, welche für den Nachweis etwaiger positiver Versorgungseffekte noch keine entsprechende Studie durchgeführt haben. Diese wird nachträglich im Rahmen einer Erprobung für einen Zeitraum von einem bis 12 Monaten (im Einzelfall auch verlängerbar bis höchstens 24 Monaten) durchgeführt. Die Krankheitsbilder betreffen derzeit u.a. Krebs, Tinnitus, Migräne, Depressionen und Angststörungen.

Verordnung und Abrechnung von DiGA

Die Patient:innen erhalten eine DiGA auf zwei Arten: Entweder auf Rezept durch die verordnenden Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen oder durch einen eigenständigen Antrag bei ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung, sofern eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Diagnose bereits vorliegt.

Die Verordnung auf Rezept erfolgt regelmäßig auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Jede DiGA ist mit einer Verordnungseinheit (analog der Dosierung und Packungsgröße bei Arzneimitteln) sowie einer PZN versehen.

Die Abrechnung der Verordnung erfolgt für die verordnenden Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen durch die im März 2021 im EBM aufgenommene GOP 01470 in Höhe von € 1,99 („Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA“). Diese GOP ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar. Jedoch ist die GOP 01470 bis zum 31.12.2022 befristet. Ab 2023 ist geplant, die DiGA-Erstverordnung als Bestandteil der Versichertenpauschale und der fachärztlichen Grundpauschale in den EBM aufzunehmen.

Ärztliche Leistungen können im Zusammenhang mit DiGAs nur abgerechnet werden, wenn der Hersteller dies beantragt und die Leistungen vom G-BA bewertet wurden. Dies ist bisher nur bei der DiGA „somnio“ der Fall, für die im März 2021 eine eigenständige extrabudgetäre Vergütung eingeführt wurde. somnio wurde dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen und kommt bei der Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen zum Einsatz. Die GOP 01471 („Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio“) vergütet den weiteren ärztlichen Aufwand, der mit der Anwendung der DiGA somnio verbunden ist. Die Abrechnung kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Die GOP 01471 ist ebenfalls bis zum 31.12.2022 befristet.