Kein Befristungsgrund aus der herausgehobenen Position eines geschäftsführenden Direktors eines Diagnostik- und Radiologiezentrums

In einem Urteil vom 26.01.2021 – 1 Sa 241 öD/20 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die engen Voraussetzungen an eine Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG bestätigt.

In einem Urteil vom 26.01.2021 – 1 Sa 241 öD/20 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die engen Voraussetzungen an eine Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG bestätigt.

Sachverhalt

Auf Grund eines zunächst auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrages war der Kläger als geschäftsführender Direktor eines campusübergreifenden Diagnostik- und Radiologiezentrums eines Universitätsklinikums tätig. Mangels Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhob der Kläger eine Befristungskontrollklage.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht stellte nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung fest.

Die Anforderungen an eine Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG seien bei einer beruflich herausgehobenen Stellung eines Arbeitnehmers, der jedoch in die Hierarchie eines Klinikums eingebunden und gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden sei, nicht erfüllt. Funktionell sei die Tätigkeit des Klägers mit der eines jeden Verwaltungsmitarbeiters und nicht eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG vergleichbar.

Da die Eigenart der Arbeitsleistung nicht im Gesetz legal definiert sei, müsse auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden, wonach sich ein Sachgrund für die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass es nicht auch andere Fälle der Anwendung für die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung geben könne. Es seien auch Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Aus diesen Besonderheiten müsse sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an der Befristung ergeben, das im Verhältnis zu dem Interesse des Arbeitnehmers an einem Dauerschuldverhältnis überwiege. Für die Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung seien stets die Umstände zum Zeitpunkt Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgeblich. Eine Bewertung dessen müsse immer im Hinblick darauf erfolgen, dass der Schutzzweck des Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Befristung des Arbeitsvertrages als Ausnahme vorsehe.

Außergewöhnliche Umstände, die zu einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers an einer Befristung führen könnten, seien zum Beispiel Verschleißtatbestände wie im Spitzensport, ein Abwechslungsbedürfnis eines Publikums oder das Wechselinteresse eines Arbeitnehmers. Von solchen Besonderheiten sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht geprägt.

Vorschriften aus dem § 14 Abs. 2 KSchG seien nur heranzuziehen, wenn es sich bei einem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handele, der wie ein organschaftlicher Vertreter fungiere. Eine Berechtigung des Klägers, das Klinikum nach außen hin zu vertreten liege nicht vor, weiterhin habe es keine Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Personal gegeben.

Fazit

Die engen Vorgaben an die Annahme einer wirksamen Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung entsprechen der geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sind zu begrüßen. Eine andere Auslegung würde zu einer Aushebelung des Sinn und Zwecks des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und damit zu einer Rechtsunsicherheit auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite führen.