Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R –
Zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der klagenden Labor-MVZ, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, war streitig, ob die Auszahlung der monatlichen Honorarabschläge gemäß den Abrechnungsbestimmungen der KV von der Zahlung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden durfte.
Unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen gab das Bundessozialgericht der Revision der Klägerin mit seinem Urteil vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R – statt.
Es gebe keinen Grund bei MVZ-Trägergesellschaften, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, im Gegensatz zu Vertragsärzten und MVZ, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, Abschlagszahlungen von der Beibringung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen.
Zunächst sei die Annahme, dass bei einer GmbH die Haftung stets auf das Mindest-Stammkapital von 25.000 Euro begrenzt wäre, unzutreffend. Vielmehr würden juristische Personen als Gesellschafter einer Trägergesellschaft vielfach über eine Kapitalausstattung verfügen, die das Vermögen vieler natürlicher Personen bei weitem übersteige. Eine gleichwohl erfolgende Absicherung gegen Forderungsausfälle bei Trägergesellschaften, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, reiche ganz erheblich über das für andere vertragsärztliche Leistungserbringer geltende Maß hinaus.
Eine derartige Ungleichbehandlung sei im höherrangigen Recht des SGB V nicht angelegt und habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht vornehmen wollen.
Praxistipp
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigungen dem Bundesrecht entsprechen müssen und nicht zum Nachteil bestimmter MVZ ohne Rechtsgrund davon abweichen dürfen. Wenn Träger von MVZ-Trägergesellschaften, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, im Abrechnungsverfahren benachteiligt werden, sollten sie rechtlichen Rat einholen.