Kurzarbeitergeld – Die wichtigsten Infos in Kürze

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine finanzielle Unterstützungsleistung für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber beantragt und abgewickelt wird. Muss ein Betrieb oder ein Abteilung aufgrund der behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie schließen oder fällt weniger Arbeit an, weil Kunden, Patienten, etc. fernbleiben, können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern (einschließlich Leiharbeitnehmern) Kurzarbeit vereinbaren. Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit kann auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gelten Sonderregelungen.

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine finanzielle Unterstützungsleistung für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber beantragt und abgewickelt wird. Muss ein Betrieb oder ein Abteilung aufgrund der behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie schließen oder fällt weniger Arbeit an, weil Kunden, Patienten, etc. fernbleiben, können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern (einschließlich Leiharbeitnehmern) Kurzarbeit vereinbaren. Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit kann auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gelten Sonderregelungen.

Unter der Voraussetzung, dass mind. 10% der Belegschaft aus diesem Grund von einer mehr als 10%igen Kürzung des monatlichen Bruttogehalts betroffen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf KUG. Letztlich begünstigt das KUG den Arbeitgeber, der – ohne Einhaltung von Kündigungsfristen – von seinen Ausgaben für Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge entlastet wird.

Um die Förderung zu erhalten, ist als Erstes der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur online, per Fax oder per Post anzuzeigen (Formular 101); dabei gilt, dass das KUG bereits für den Monat gezahlt werden kann, in dem die Anzeige erfolgt.

Der eigentliche Antrag auf KUG-Zahlung wird mit einem weiteren Formular (107) gestellt. Darüber hinaus müssen der Arbeitsagentur monatlich Abrechnungslisten (Formular 108) übermittelt werden, in denen der Arbeitgeber das Soll– und Ist-Entgelt angibt und das zu zahlende KUG ausrechnet.

KUG wird für max. 24 Monate gezahlt und beläuft sich – vereinfacht gesagt – auf 60% der sog. Nettoentgeltdifferenz zwischen dem letzten Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit und dem gekürzten Gehalt für die Kurzarbeit. Bei Arbeitnehmern mit unterhaltspflichtigen Kindern beträgt der Satz 67%. Der Arbeitgeber kann dies aufstocken, um finanzielle Einbußen abzumildern. Wichtig ist insoweit, dass eine Kürzung der Arbeitszeit um bis zu 100% (Kurzarbeit Null) möglich ist, d.h. der Arbeitnehmer arbeitet nicht mehr und bekommt ausschließlich KUG.

In der Regel zahlt der Arbeitgeber die solchermaßen ermittelten Beträge an die betroffenen Arbeitnehmer aus und erhält anschließend eine entsprechende Erstattung durch die Arbeitsagentur; weiter übernimmt die Arbeitsagentur auch 100% der Sozialversicherungsbeiträge.

Besteht Unsicherheit, ob ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden müssen, ist zu beachten, dass der Anspruch auf KUG in einem solchen Fall am Tag nach Zugang einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages für dir restliche Vertragsdauer (Kündigungsfrist) entfällt.