Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen: Klarstellung der Arbeitsagentur

Nachdem in den letzten Wochen – ausgelöst durch eine E-Mail der Arbeitsagentur – Unsicherheit darüber bestand, ob Mitarbeiter von Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen Kurzarbeitergeld erhalten können, hat die Bundesagentur für Arbeit unter dem 07.05.2020 eine Weisung dazu veröffentlicht, die verschiedene Sachverhalte unterscheidet und wichtige Klarstellungen vornimmt.

Nachdem in den letzten Wochen – ausgelöst durch eine E-Mail der Arbeitsagentur – Unsicherheit darüber bestand, ob Mitarbeiter von Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen Kurzarbeitergeld erhalten können, hat die Bundesagentur für Arbeit unter dem 07.05.2020 eine Weisung dazu veröffentlicht, die verschiedene Sachverhalte unterscheidet und wichtige Klarstellungen vornimmt.

Zunächst wird festgestellt, dass die nachfolgenden Leistungserbringer grundsätzlich auch dann Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen können, wenn sie Ausgleichszahlungen nach den Schutzschirmregelungen im Gesundheitswesen beziehen:

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • Vertragszahnärzte
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Apotheken
  • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten)
  • Sonstige Leistungserbringer (Soziotherapie, Haushaltshilfen)
  • Private Kliniken.

Es müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Arbeitsausfall vorliegen, seien es wirtschaftliche Gründe, z.B. weil Patienten wegbleiben, oder ein unabwendbares Ereignis, wie die behördliche Schließung von Einrichtungen. Die unter den Schutzschirmregelungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen ändern hieran nichts, weil sie zum einen nur Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen und zum anderen nicht eindeutig der Kurzarbeit zurechenbar sind.

Anders wird dies für Krankenhäuser gesehen, die Tagespauschalen nach dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz erhalten. Diese Tagespauschalen sind nach der Gesetzesbegründung zur Deckung der Personal- und Sachkosten mit Ausnahme des Pflegepersonals vorgesehen. Da nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ein vollständiger Ausgleich der Kosten des Arbeitsausfalls für Krankenhäuser gewährleistet ist, soll jedenfalls bis zum 30.09.2020 kein Kurzarbeitergeld abgerechnet werden können.

Wurde in der Vergangenheit bereits ein (vorläufiger) positiver Bescheid erteilt, soll laut o.g. Weisung dennoch die Abrechnung ausgezahlter Gelder abgelehnt werden können. Hier wäre es zu empfehlen, den erteilten Bescheid genauer zu überprüfen, ob er im Hinblick auf später eintretende Erkenntnisse geändert werden kann. Das gleiche gilt, sofern es bereits zur Erstattung von Kurzarbeitergeld an Krankenhäuser gekommen ist und diese Beträge im Rahmen der Abschlussprüfung oder bei Bearbeitung eines Korrekturantrages zurückgefordert werden.