Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Mitarbeiter, die derzeit zur Betreuung ihrer Kinder zwingend zuhause bleiben müssen.
Voraussetzung ist nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Kind (bis zum 12. Lebensjahr) selbst betreuen muss, weil Kita oder Schule vorübergehend geschlossen sind und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit (durch im selben Haushalt lebende Personen) gegeben ist.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber in dieser Situation nur verpflichtet, das Gehalt für einige wenige Tage nach § 616 BGB weiterzuzahlen. Sind Betreuungsmöglichkeiten in Schule und Kita jedoch für einen längeren Zeitraum nicht verfügbar, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die ansonsten entstehenden Verdienstausfälle abmildern.
Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung ohnehin nicht geöffnet hätte, wie z.B. an Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien. Wichtig ist auch, dass eine Erstattung laut Gesetzesbegründung nicht in Betracht kommen soll, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office tätig ist.
Betroffene Arbeitnehmer müssen gegenüber den Gesundheitsämtern und auf Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber darlegen, dass eine zumutbare anderweitige Betreuung nicht gewährleistet ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Infektionsschutzgesetz besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen (nach derzeitiger Gesetzesfassung). Diese Entschädigung soll zunächst der Arbeitgeber auszahlen, der dann beim Gesundheitsamt unter Hinweis auf § 56 Abs. 1a, 5 Infektionsschutzgesetz, einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend machen kann. Zu beachten ist, dass eine Frist von drei Monaten vorgesehen wurde. Ein Fristbeginn ist aus dem Gesetz nur für die Fälle abzulesen, dass ein Arbeitnehmer gezwungen ist, in Quarantäne zu gehen. Vorsorglich sollte in den o.g. Fällen der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung des jeweiligen Entschädigungsbetrages gestellt werden.
Die Regelung gilt erst ab dem 30.03.2020 und erfasst somit frühestens die ab April 2020 ausgezahlten Entschädigungen.