Pflichten vertragsärztlicher Leistungserbringer bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)

Ab dem 01.01.2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die elektronische Patientenakte („ePA“), welche ihnen von ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden muss. Von den sie behandelnden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern können die Versicherten die Eintragung ihrer Gesundheitsdaten in die ePA verlangen. Jedoch ist dies nicht die einzige Verpflichtung für vertragsärztliche Leistungserbringer.

Ab dem 01.01.2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die elektronische Patientenakte („ePA“), welche ihnen von ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden muss. Von den sie behandelnden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern können die Versicherten die Eintragung ihrer Gesundheitsdaten in die ePA verlangen. Jedoch ist dies nicht die einzige Verpflichtung für vertragsärztliche Leistungserbringer.

Was ist die ePA?
Die ePA ist eine elektronische Akte, die der Versicherte bei seiner Krankenkasse ab dem 01.01.2021 beantragen kann und deren Nutzung für ihn freiwillig ist. Die ePA ist versichertengeführt, d.h., dass der Versicherte für die Eintragung der von ihm gewünschten Daten selbst verantwortlich ist und dadurch bestimmen kann, welche Gesundheitsdaten in die ePA eingetragen werden. Die tatsächliche Eintragung von Gesundheitsdaten hat jedoch durch den ihn behandelnden Leistungserbringer zu erfolgen, dem er Zugriff gewähren muss.
Die möglichen Eintragungen beinhalten beispielsweise

  • den Mutterpass (§ 341 Abs. 4 SGB V),
  • elektronische Arztbriefe (§ 349 SGB V),
  • Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort (§ 356 SGB V),
  • Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 357 SGB V)
  • elektronische Medikationspläne (§ 358 SGB V).

Welche weiteren Pflichten haben vertragsärztliche Leistungserbringer?
Zunächst müssen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung („KV“) nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen (§ 341 Abs. 6 S. 1 SGB V).
Gelingt es dem Leistungserbringer nicht, den genannten Nachweis bis zum 30.06.2021 zu erbringen, ist seine vertragsärztliche Vergütung pauschal um 1% zu kürzen und zwar so lange bis er den Nachweis gegenüber der zuständigen KV erbringen konnte (§ 341 Abs. 6 S. 1 SGB V). Mithin müssen die vertragsärztlichen Leistungserbringer ab dem 01.07.2021 in der Lage sein, auf die ePA zuzugreifen.
Ferner haben die Leistungserbringer die Versicherten über ihren Anspruch auf die Eintragung der Gesundheitsdaten in die ePA zu informieren (§ 347 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Auf Verlangen der Versicherten sind die Daten sodann an die ePA zu übermitteln und dort zu speichern (§ 347 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
Hat ein Versicherter sich für die Nutzung der ePA entschieden, sollen jegliche vertragsärztliche Leistungserbringer den Versicherten auf sein Verlangen hin bei der Verarbeitung medizinischer Daten in die ePA, jedoch ausschließlich begrenzt auf das aktuelle Behandlungskonzept, unterstützen (§ 346 Abs. 1 SGB V). Gleiches gilt für die erstmalige Befüllung der ePA, jedoch wiederum nur mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskonzept (§ 346 Abs. 3 SGB V). Je Erstbefüllung gibt es für diese Leistungen eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR 10,00 über einen Zeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem 01.01.2021.

Fazit
Man darf gespannt bleiben wie viele gesetzlich Versicherte die ePA ab dem 01.01.2021 bei ihrer Krankenversicherung beantragen werden. Vertragsärztliche Leistungserbringer, insbesondere Arztpraxen, haben zumindest noch etwas Zeit, um die technischen Gegebenheiten in ihren Praxisräumlichkeiten umzusetzen.