Update zum gescheiterten Verbandssanktionengesetz

Das von der Bundesregierung am 16. Juni 2020 beschlossene und seitdem von heftiger Kritik begleitete Verbandssanktionengesetz („VerSanG“) ist nun endgültig gescheitert. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft sollte ursprünglich sichergestellt werden, dass die Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpft wird und auch die von dem Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter profitierenden Unternehmen wirksam zur Verantwortung gezogen werden können. Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, können nach aktuell geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz („OWiG“) geahndet werden.

Das von der Bundesregierung am 16. Juni 2020 beschlossene und seitdem von heftiger Kritik begleitete Verbandssanktionengesetz („VerSanG“) ist nun endgültig gescheitert.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft sollte ursprünglich sichergestellt werden, dass die Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpft wird und auch die von dem Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter profitierenden Unternehmen wirksam zur Verantwortung gezogen werden können. Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, können nach aktuell geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz („OWiG“) geahndet werden.

Mit dem Gesetz sollten insbesondere auch Anreize für die Schaffung bzw. Förderung einer unternehmensinternen Compliance Governance Struktur gesetzt werden. Deren Einführung und Einhaltung hätte sich für die Unternehmen sanktionsmildernd auswirken können.

Während der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 12.03.2018 härtere Sanktionen gegen Wirtschaftskriminalität in Unternehmen noch übereinstimmend vorsah, hat die Unionsfraktion nach einer Vielzahl von Debatten schließlich einen Schlussstrich unter das Gesetzesvorhaben gezogen.

Maßgeblich für das Scheitern des VerSanG waren u.a. die nicht ausräumbaren Differenzen zwischen Union und SPD über den geplanten Umgang mit internen Untersuchungen. Diese sollten dazu dienen, etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter durch selbst angestellte Untersuchungen der Unternehmen auszumachen. Solche internen Ermittlungen hätten nach dem Gesetzentwurf allerdings nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterlegen, weshalb die Union befürchtete, dass Unternehmen die internen Untersuchungen im Hinblick auf das fehlende Verteidigerprivileg unterlassen hätten.

Nach dem Grundsatz der sachlichen Diskontinuität gelten mit der Beendigung des Bundestages alle eingebrachten Gesetzesvorlagen, die bis zum Ende der Wahlperiode noch nicht abgeschlossen sind, als erledigt und sind somit bedeutungslos.

Zumindest vorerst ist das Projekt VerSanG also gescheitert und wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden.