Update zur Entschädigung von Eltern („Lohnfortzahlung“)

Wie schon zuvor berichtet, sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungszahlung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls für Eltern von betreuungsbedürftigen Kindern vor, die aus diesem Grund nicht arbeiten können.

Wie schon zuvor berichtet, sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungszahlung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls für Eltern von betreuungsbedürftigen Kindern vor, die aus diesem Grund nicht arbeiten können.

Der Anspruch deckte nach bisheriger Gesetzeslage einen Zeitraum von max. 6 Wochen ab und wurde nun auf 10 Wochen für Eltern bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende ausgeweitet. Dies gilt rückwirkend ab dem 20.03.2020.

Voraussetzung ist nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Kind (bis zum 12. Lebensjahr oder aus sonstigen Gründen betreuungsbedürftig) selbst betreuen muss, weil Kita oder Schule vorübergehend geschlossen sind und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit (durch im selben Haushalt lebende Personen) gegeben ist. Wird im Homeoffice gearbeitet, soll der Anspruch nicht bestehen.

Weiter gilt der Anspruch nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung ohnehin nicht geöffnet hätte, wie z.B. an Wochenenden, Feiertagen und während der Schul- bzw. Betriebsferien.

Neu ist, dass die Zahlung auch tageweise in Anspruch genommen werden kann, um den derzeit flexibel durch die einzelnen Schulen und Kitas gestalteten Öffnungszeiten zu entsprechen.

Der Zahlungsweg über die Arbeitgeber, die in Vorleistung gehen und dann beim Gesundheitsamt Erstattung verlangen können, wird beibehalten.