Erstmalig Recht auf Mutterschutz und Elternzeit auch auf Vorstands- und Geschäftsführerebene

Bundestag und Bundesrat haben vor der Sommerpause noch das sog. FüPoG II verabschiedet, mit dem die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gestärkt wird.

Bundestag und Bundesrat haben vor der Sommerpause noch das sog. FüPoG II verabschiedet, mit dem die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gestärkt wird.

Teil des Gesetzespakets ist auch der neu eingeführte Anspruch für männliche und weibliche Vorstandsmitglieder in § 84 (3) AktG n.F. sowie für Geschäftsführer*innen in § 38 (3) GmbHG n.F. auf einen zeitweisen Widerruf der Bestellung durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung. Dieser erstreckt sich auf die Dauer der Mutterschutzfristen nach § 3 (1), (2) MuSchG (i.d.R. 14 Wochen). Im Übrigen kann eine Auszeit von bis zu drei Monaten als Elternzeit, zur Pflege eines Familienangehörigen oder bei Krankheit verlangt werden, wenn kein wichtiger Grund (z.B. Risiko eines Schadens für die Gesellschaft) entgegensteht. Längere Auszeiten (bis zu 12 Monaten) können vereinbart werden.

Widerruf und (zugesicherte) Wiederbestellung sind in das Handelsregister einzutragen. Während der Auszeiten ruhen die Rechte und Pflichten des Vorstandsmitglieds bzw. der Geschäftsführer*in vollständig und damit auch die Grundlage für eine etwaige Haftung. Die Dauer der Amtszeit wird durch die Unterbrechung nicht verlängert.

Wichtig ist, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht; insbesondere gilt das Mutterschutzgesetz nicht für Vorstände/Geschäftsführerinnen. Da der neue gesetzliche Anspruch auf den temporären Widerruf nur das Amt/die Organstellung betrifft, bleibt ein Dienstvertrag hiervon unberührt. Die Parteien sollten daher individuelle Vereinbarungen über die Auszeit in Form einer (un)bezahlten Freistellung treffen und sich Gedanken darüber machen, ob Informationsrechte (Zugang zur E-Mail-Korrespondenz oder zu Geschäftsunterlagen) gewährt werden sollen, die möglicherweise dann aber wieder Haftungsrisiken auslösen können.