Karenzentschädigung auch für Restricted Stock Units (RSU)?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der/die Arbeitgeber*in an den/die Arbeitnehmer*in eine Kompensation zahlt, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen umfasst.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der/die Arbeitgeber*in an den/die Arbeitnehmer*in eine Kompensation zahlt, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen umfasst. Hierzu zählen alle Vergütungsbestandteile, mit denen die Arbeitsleistung abgegolten wird. Deshalb fließen auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen in die Bemessungsgrundlage ein, selbst wenn sie als freiwillige Leistung gewährt worden sind.

Am 25.08.2022 lag dem Bundesarbeitsgericht ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem der Kläger, Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, neben dem Gehalt während seines Arbeitsverhältnisses an einem RSU-Programm partizipiert hat, das von der US-amerikanischen Obergesellschaft seines Arbeitgebers ausgegeben wurde. Hierzu gab es eine gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Obergesellschaft. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellte sich die Frage, ob die ihm zu zahlende Karenzentschädigung auch den Wert der Restricted Stock Units berücksichtigen musste. Die Klage wurde abgewiesen, Berufung und Revision waren ebenfalls erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht betonte in seinem Urteil (8 AZR 453/21), dass nur solche Leistungen in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen müssen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Tätigkeit schuldete. Der (deutsche) Arbeitgeber war an dem RSU-Programm jedoch nicht beteiligt und hatte insbesondere keine (Mit-)Verpflichtung insoweit übernommen. Auch der Umstand, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot konzernweit gelten sollte, führte nicht zu einer anderen Bewertung des Gerichts.

Hinweis

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden von den Gerichten streng kontrolliert. Wichtig ist daher schon bei der Aufnahme einer solchen Regelung in den Arbeitsvertrag, präzise Formulierungen zu wählen, um das Risiko einer Unwirksamkeit zu vermeiden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Karenzentschädigung nicht zu niedrig bemessen wird. Durch die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist erfreulicherweise verdeutlicht worden, dass Leistungen Dritter (wie z.B. Konzernobergesellschaften) bei der Karenzentschädigung keine Rolle spielen.