Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angestellter Ärztin

In Anstellungsverträgen von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen wird häufig geregelt, dass es diesen untersagt ist, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages in einem Umkreis von z.B. drei Kilometern eine eigene Praxis zu eröffnen. Dabei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das bestimmte, gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu sein.

In Anstellungsverträgen von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen wird häufig geregelt, dass es diesen untersagt ist, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages in einem Umkreis von z.B. drei Kilometern eine eigene Praxis zu eröffnen. Dabei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das bestimmte, gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu sein. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass der Arbeitgebende für die Dauer der Wettbewerbsenthaltung (max. 2 Jahre) eine Karenzentschädigung als Kompensation zahlt. Im Gesetz ist vorgesehen, dass sich diese Kompensationszahlung reduziert, wenn Einkünfte in einem bestimmten Umfang erzielt werden: Präzise gesagt, kommt es zu einer Anrechnung, soweit Karenzentschädigung plus Einkünfte 110% der früheren Einkünfte übersteigen.

In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 16.12.2021 (8 AZR 498/20) entschieden hat, war abweichend vom Gesetz im Anstellungsvertrag geregelt, dass sämtliche Einkünfte angerechnet werden sollten. Die Klägerin (Arbeitnehmerin) verlangte von der früheren Arbeitgeberin die Zahlung der ungekürzten Karenzentschädigung, nachdem sie sich vertragsgemäß verhalten und außerhalb der 3-Kilometer-Zone mit eigener Praxis niedergelassen hatte. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit dem Hinweis, das gesamte Wettbewerbsverbot sei wegen der Abweichung vom Gesetz in Bezug auf die Anrechnung anderer Einkünfte unwirksam/unverbindlich.

Sowohl das Berufungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht verurteilten die Arbeitgeberin zur Zahlung der Karenzentschädigung. Zwar sei die Regelung teilweise wegen Verstoßes gegen die Anrechnungsregelung des § 74c HGB unverbindlich. Dies führe allerdings nicht zur Unverbindlichkeit der restlichen Regelung. Das Wettbewerbsverbot gelte wirksam für zwei Jahre. Die Arbeitgeberin sei deshalb verpflichtet, während dieser Zeit die Karenzentschädigung von 50% des früheren Gehalts zu zahlen.

Fazit

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind teuer: Bei einem Verbot, das zwei Jahre gelten soll, ist eine Zahlung im Gegenwert eines Jahresgehalts (Fixgehalt plus Variable) an den ausgeschiedenen Mitarbeitenden zu leisten. Bei Erstellung eines Anstellungsvertrages und während der Vertragslaufzeit sollten Arbeitgebende daher abwägen, ob die Regelung (noch) notwendig und sinnvoll ist. Wenn dies verneint wird, sollte ein rechtzeitiger Verzicht erklärt werden. Im Übrigen ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit Sorgfalt zu formulieren, eine ungeprüfte Übernahme von frei verfügbaren Mustern kann zu unliebsamen Überraschungen führen.