OLG Hamburg zur Geltung eines Verbots gegen GmbH sowie Geschäftsführer

Das Hanseatische OLG hatte im vergangenen Jahr zu entscheiden, ob gegen den Geschäftsführer einer GmbH verhängte Verbote auch dann gelten, wenn dieser die verbotene Handlung für die GmbH vornimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 15 W 13/23).

Das Folgende war geschehen. Ein Konkurrent erreichte beim Landgericht Hamburg, dass der Gesellschaft und ebenso deren Geschäftsführer der Vertrieb eines bestimmten Spielzeugs untersagt wurde. Hiergegen legte die GmbH Berufung ein, daraufhin hob das OLG Hamburg das Verbot gegen die GmbH auf. Deshalb nahm die GmbH den Vertrieb des Spielzeugs wieder auf.

Der Geschäftsführer hatte keine Berufung eingelegt, gegen ihn wurde also das Verbot des Landgerichts rechtskräftig. So tat sich ein Spagat auf: Die GmbH durfte, der Geschäftsführer durfte nicht vertreiben. Hieran knüpfte nun der Konkurrent an und wollte wiederum den Vertrieb des Spielzeugs durch die GmbH unterbinden, da dem Geschäftsführer als deren Organ genau das verboten sei.

Das OLG Hamburg wies das zurück und sah im Verhalten des Konkurrenten das treuwidrige Ausnutzen einer rein formalen Rechtsposition. Hätte auch der Geschäftsführer Berufung eingelegt, hätte auch er Recht bekommen. Treu und Glauben verlangen es, hier einen Einklang in diesem Sinne herzustellen. Der dem juristischen Laien vermutlich seltsam vorkommende Spagat wurde so durch das OLG aufgelöst. Der Vertrieb des Spielzeugs durch die Gesellschaft in Gestalt ihres Geschäftsführers war demnach erlaubt.

Die Berufung zum BGH hat das OLG zugelassen, da eine solche Konstellation bisher von diesem nicht klar entschieden wurde und absehbar ist, dass es auch in Zukunft solche geben wird. Die OLG-Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie sollte nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass sie einen Verbund herstellt, nach dem „was einer darf, alle dürfen“. Deswegen sind die von ihr eröffneten Gestaltungsspielräume geringer, als es zunächst aussieht. Der Geschäftsführer ist schon ein erhebliches Risiko eingegangen, indem er nicht selbst Berufung einlegte und hat es danach nur knapp an das rettende Ufer geschafft, dabei hätte er die Gesellschaft sogar in Mitleidenschaft ziehen können.