Pflicht zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Ärzte, Sanitäter (m/w/d) und Pflegekräfte aufgehoben

Die ab 15. März 2022 bundesweit geltende Regelung zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes , wonach insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pflege und des Rettungsdienstes tätige Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, wurde zum Jahreswechsel aufgehoben und gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.

Die ab 15. März 2022 bundesweit geltende Regelung zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes , wonach insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pflege und des Rettungsdienstes tätige Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, wurde zum Jahreswechsel aufgehoben und gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.

Dies gilt auch für etwaige Beschäftigungsverbote für diejenigen Personen, die über keinen entsprechenden Immunitätsnachweis verfügen. Diese Personen sind von den Einrichtungen nun nicht mehr dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und können ab sofort wieder ohne einen Immunitätsnachweis in medizinischen, pflegerischen und anderen betroffenen Einrichtungen tätig werden.

Bei Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB gern zur Verfügung.