SG München, Urteil vom 04.05.2023 – S 38 KA 180/20, rkr.
Das Sozialgericht München hatte sich mit den Anforderungen an die ärztliche Dokumentationspflicht auseinandergesetzt. Streitgegenständlich war eine Regressforderung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe von € 751.986,97 gegen eine Gemeinschaftspraxis, die sich im Klagewege – im Ergebnis erfolglos – wehrte.
Die KV führte eine Plausibilitätsprüfung für die Quartale 1/2012 bis 1/2017 durch. Aufgefallen war die Gemeinschaftspraxis unter anderem durch hohe Überschreitungen bestimmter Leistungen im Vergleich zur Fachgruppe – nicht unter 300 %, maximal 707 % – und Tagesarbeitszeiten von bis zu 23,6 Stunden.
Abgesehen von der Angabe der Gebührenordnungsposition hatte die Gemeinschaftspraxis in vielen Fällen gar keine ärztlichen Leistungen dokumentiert. Dies genügt den Anforderungen an die ärztliche Dokumentationspflicht nicht, entschied das Sozialgericht München.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Dokumentation ärztlicher Leistungen große Bedeutung zukommt und diese nicht bloß Patienten im Rahmen von Strafverfahren und im Arzthaftungsprozess, sondern auch dem Vertragsarzt für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zum Nachweis diene.
Das Gericht hielt darüber hinaus fest, dass aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition – so wie es die Gemeinschaftspraxis zu tun pflegte – nicht folgt, dass die Leistung tatsächlich erbracht und der Leistungsinhalt erfüllt ist. Maßstab für die Dokumentation ist, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne weiteres in der Lage ist zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungstatbestände erfüllt sind.
Praxistipp: Um die Erbringung von Leistungen und deren Leistungsinhalt im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung sicher beweisen zu können, ist es unerlässlich, präzise zu dokumentieren. Ärzte können sich die Kontrollfrage stellen, ob ein fachkundiger Außenstehender anhand der Dokumentation ohne weiteres beurteilen könnte, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile vollständig erfüllt worden sind.