Was tun bei Verdacht auf Abwerbung von Kunden?

Arbeitnehmer unterliegen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, d.h. sie dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Eine besondere vertragliche Vereinbarung ist nicht nötig, da § 60 HGB nach ständiger Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber u.a. Schadensersatz verlangen.

Arbeitnehmer unterliegen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, d.h. sie dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Eine besondere vertragliche Vereinbarung ist nicht nötig, da § 60 HGB nach ständiger Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber u.a. Schadensersatz verlangen.

Nutzen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis kündigen, weil sie einen neuen Job bei einem Wettbewerber haben oder sich im Geschäftsfeld ihres Arbeitgebers selbständig machen wollen, daher ihre Kündigungsfrist, um Kunden des Arbeitgebers abzuwerben, verstoßen sie gegen die Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag. Wichtig ist, dass Arbeitgeber bei einem Verdacht auf Konkurrenztätigkeit schnell und konsequent reagieren müssen: Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren sämtliche Ansprüche innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt, so das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 09.01.2020 (Az.: 11 Sa 1023/18), sobald der Arbeitgeber generell vom „Geschäftemachen“ des Mitarbeiters für ein Konkurrenzunternehmen oder dessen eigenes Unternehmen erfährt, z.B. weil ein Kunde ihn darüber informiert, dass er von dem Mitarbeiter kontaktiert und ihm ein Wechsel zur Konkurrenz vorgeschlagen wurde. Nimmt der Arbeitgeber diesen Hinweis zum Anlass, den Arbeitnehmer mit dem Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes zu konfrontieren, dokumentiert er seine Kenntnis und damit den Beginn der Verjährungsfrist.

Nur eine Klage hemmt den Eintritt der Verjährung, nicht bereits ein außergerichtliches Schreiben. Da der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt typischerweise nicht das gesamte Ausmaß der Konkurrenztätigkeit kennen wird und damit zunächst keine konkrete Forderung geltend machen kann, kommt eine sog. Stufenklage gegen den (möglicherweise zwischenzeitlich bereits ausgeschiedenen) Arbeitnehmer in Betracht, eine Kombination aus Auskunft über einzelne Verstöße, eidesstattlicher Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit der Auskunft und Zahlung eines entsprechend zu errechnenden Schadensersatzes.