Zum Recht auf Löschung persönlicher Daten in Registern

In öffentlich einsehbaren Registern wie dem Handels- oder Vereinsregister werden regelmäßig Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder etc. verzeichnet, was zu den Kernfunktionen der Register gehört. Die Löschung nicht mehr amtierender Organmitglieder erfolgt durch so genannte „Rötungen“, das sind rote Unterstreichungen ausgeschiedener Geschäftsführer etc.  Es geschieht also keine Löschung in dem Sinne, dass persönliche Daten verschwinden, sie bleiben leserlich und sind lediglich entwertet.

Diese dauerhafte Situation veranlasste das frühere Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins, im Jahr 2023 die völlige Tilgung seiner Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort), aus dem Vereinsregister zu verlangen. Er war 2004 aus dem Vorstand ausgeschieden. Unter Berufung auf seine datenschutzrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere aus Art. 17 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung, verlangte er dies vom Amtsgericht Köln, das sein Begehren aber zurückwies.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 03.05.2023 (Az. 2 Wx 65/23) den Standpunkt des Amtsgerichts bestätigt. Öffentliche Register erfüllen demnach langfristige Dokumentations- und Nachweiszwecke, die gesetzlich vorgeschrieben und allgemein zugänglich seien („Publizitätsprinzip“).

Diese Funktion sei gegenüber individuellen Datenschutzrechten vorrangig, zumal ihr eine persönliche Entscheidung des Organmitglieds für die Eintragung vorangehe. Diese sei dann nicht mehr reversibel, weil andernfalls erhebliche Lücken in der Registerchronologie entstünden, die das Register insgesamt entwerten. Aus diesem Grund sei das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ hier nicht anzuwenden und gesetzlich durch Art. 17 Abs. 3 lit. b Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Ebenso hatte zuvor bereits das OLG Celle entschieden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZB 10/23 geführt. Wir erwarten aber, dass sie auch in dieser Instanz Bestand haben wird.