3G am Arbeitsplatz – Corona Testpflichten in Arzt- und Zahnarztpraxen

Mit der Einführung des § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen seit dem 24.11.2021 Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur noch betreten, wenn sie gegen das Coronavirus (Covid 19) geimpft, von diesem genesen oder entsprechend der einschlägigen Verordnung getestet sind.

Mit der Einführung des § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen seit dem 24.11.2021 Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur noch betreten, wenn sie gegen das Coronavirus (Covid 19) geimpft, von diesem genesen oder entsprechend der einschlägigen Verordnung getestet sind.


Für bestimmte Gesundheitsberufe, zu denen auch Ärzte und Zahnärzte sowie die in den Praxen beschäftigen Personen zählen, gelten darüber hinaus weitere Einschränkungen. Hier müssen selbst Geimpfte und Genese eine tägliche Testung nachweisen. Für diese genügt allerdings die Testung durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung. Sollte ein PCR Test durchgeführt werden, muss dieser nicht täglich, sondern höchstens zweimal pro Woche wiederholt werden. Viele Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und Landes(zahn)ärztekammern haben allerdings inzwischen darauf hingewiesen, dass in ihrem Bundesland die tägliche Testpflicht der Mitarbeiter vorerst nicht umgesetzt bzw. von der zuständigen Behörde nicht kontrolliert werde.


Im Gegensatz zu den Patienten müssen Besucher der Praxen ebenfalls eine entsprechende Testung nachweisen, selbst wenn sie geimpft oder genesen sind. Laut Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sollen Eltern und Begleitpersonen bspw. von Demenzkranken oder gebrechlichen Menschen nicht als Besucher gelten, sondern als „Bezugspersonen“ wie Patienten zu behandeln sein. Die Praxen haben ein entsprechendes Testkonzept zu entwickeln und Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.


Des Weiteren sind die Praxen verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich in anonymisierter Form Angaben zu den durchgeführten Testungen und den geimpften Personen zu übermitteln, jeweils getrennt nach Beschäftigten und Patienten und hinsichtlich der Testung auch bezüglich der Besucher. Diese Daten sind spätestens nach sechs Monaten wieder zu löschen.