Die ab 15. März 2022 bundesweit geltende Regelung zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes , wonach insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pflege und des Rettungsdienstes tätige Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, wurde zum Jahreswechsel aufgehoben und gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.