Mit der Einführung des § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) dürfen seit dem 24.11.2021 Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur noch betreten, wenn sie gegen das Coronavirus (Covid 19) geimpft, von diesem genesen oder entsprechend der einschlägigen Verordnung getestet sind.