01.08.2022

Grenzen des Outsourcings von Krankenhausleistungen

Das BSG hat mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden, dass ein gemäß § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumlich, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss. Die Erbringung von wesentlichen Leistungen dürfe nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert werden (Az. B 1 KR 25/21 R). Die Vorinstanzen hatten dies anders bewertet.
06.06.2022

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angestellter Ärztin

In Anstellungsverträgen von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen wird häufig geregelt, dass es diesen untersagt ist, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages in einem Umkreis von z.B. drei Kilometern eine eigene Praxis zu eröffnen. Dabei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das bestimmte, gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu sein.
04.04.2022

Neuer Entwurf zum niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 18.01.2022

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes“ wollen SPD und CDU die Krankenhausversorgung für Niedersachsen neu regeln. Geplant ist eine Restrukturierung, um die stationäre und ambulante Versorgung der Patienten insbesondere in den ländlichen Gebieten zu verbessern. Hierzu soll das Land zukünftig in acht Versorgungsbereiche aufgeteilt werden (Nord, Süd, Nord-Ost (Braunschweig), Nord-West, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück), in denen jeweils ein Haus der Maximalversorgung zur Verfügung steht.
17.03.2022

Neuer Entwurf zum niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 18.01.2022

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes“ wollen SPD und CDU die Krankenhausversorgung für Niedersachsen neu regeln. Geplant ist eine Restrukturierung, um die stationäre und ambulante Versorgung der Patienten insbesondere in den ländlichen Gebieten zu verbessern.
13.12.2021

Nichtberücksichtigung der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bei der Berechnung der Haftungsquote

Das Finanzgericht Münster (AZ: 9 V 2341/21 K) hat im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids klargestellt, dass die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei der Berechnung der Haftungsquote nicht einzubeziehen ist, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei.