Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Umfang von D&O-Versicherungen

Die D&O-Versicherung stellt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer juristischen Person zu Gunsten einer bei Ihr leitend tätigen Person dar. In deren Folge ist die juristische Person gegen Schäden versichert, die eine Leitungsperson ihr zufügt. Der Umfang des Versicherungsschutzes war immer umstritten und naturgemäß versuchten die Versicherer, diesen klein zu halten.

Die D&O-Versicherung stellt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer juristischen Person zu Gunsten einer bei ihr leitend tätigen Person dar. In deren Folge ist die juristische Person gegen Schäden versichert, die eine Leitungsperson ihr zufügt. Der Umfang des Versicherungsschutzes war immer umstritten und naturgemäß versuchten die Versicherer, diesen klein zu halten.

Durch ein Urteil des BGH vom 18.11.2020 kam es zu einem Dammbruch im Versicherungsschutz, in dessen Folge u. a. das OLG Köln, das OLG Frankfurt am Main und auch das Kammergericht den Versicherungsumfang erheblich zu Gunsten der Versicherungsnehmer ausgeweitet haben. Eine Entwicklung, welche die Versicherer mittlerweile mit erheblichen Prämienerhöhungen kompensieren.

Da es in der D&O-Versicherung zulässig ist, den Versicherungsschutz auf fahrlässige Verstöße der Leitungsperson einzuschränken, also vorsätzliche Verstöße vom Versicherungsschutz auszuschließen, versuchen Versicherer auch auf diesem Weg, ihre Einstandspflichten zu reduzieren. Zu dieser Strategie gehört auch, möglichst viele Pflichtverletzungen von Leitungspersonen als vorsätzlich einzuordnen und damit aus dem Versicherungsschutz zu drängen.

Dazu hat das OLG Frankfurt a. M. nunmehr entschieden, dass die Verletzung einer unternehmerischen Kardinalpflicht in der Regel dem Vorsatzbereich unterfällt. Im konkreten Fall hatte eine GmbH Kapitalanlagen vermittelt, ohne sich um die dafür nach § 34f GewO notwendige Genehmigung zu kümmern. Dies, so das OLG, sei eine so gravierende Verletzung einer elementaren Pflicht, dass sie nicht mehr als fahrlässig, sondern als vorsätzlich einzuordnen sei. In der Folge lagen Verhalten und Schaden nicht im Versicherungsumfang des D&O-Schutzes, der nur fahrlässige Verstöße absicherte, OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.07.2022 – 7 U 147/20.

Fazit:

Seit etwa zwei Jahren sind im Bereich der mittlerweile für sehr viele Leitungspersonen relevanten D&O-Versicherung entscheidende rechtliche Änderungen erfolgt, die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollten. Die Absicherung durch eine D&O-Versicherung kann in vielen Fällen zu kurz greifen. Gern unterstützten wir Sie bei der Vertragsgestaltung.