Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R –
Zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der klagenden Labor-MVZ, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, war streitig, ob die Auszahlung der monatlichen Honorarabschläge gemäß den Abrechnungsbestimmungen der KV von der Zahlung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden durfte.