Wird eine ärztliche Behandlung mit einer Software dokumentiert, die die Integrität der Patientenakte nicht wahrt – insbesondere weil sie nachträgliche Änderungen nicht als solche kenntlich macht oder machen kann – stellt diese Dokumentation – anders als sonst – kein Indiz für den Ablauf der Behandlung dar. Der Bundesgerichtshof behandelt ausweislich seiner Entscheidung vom 27.04.2021 (Az. VI ZR 84/19) in diesem Fall die Dokumentation in der Patientenakte nur als einen Aspekt von vielen in der Beweiswürdigung.