News
08.02.2019
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind vielfach Bestandteil von Geschäftsführer-Dienstverträgen. Aus Sicht der Gesellschaft soll das Wettbewerbsverbot möglichst weit gefasst sein, damit der Geschäftsführer daran gehindert wird, das während der Tätigkeit erworbene Insiderwissen nach Vertragsende in irgendeiner Form der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 02.08.2018 deutlich positioniert und erläutert, dass die Interessen der Gesellschaft nicht unbegrenzt schützenswert sind.
Gefällt es Ihnen?
30.01.2019
Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der „bereits zuvor“ bei diesem Arbeitgeber tätig war, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn es einen anerkannten sachlichen Grund für die Befristung gibt, z.B. weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt wird.
Gefällt es Ihnen?
24.01.2019
Wer aus einer Gesellschaft ausscheidet und seine Geschäftsanteile an den einzigen weiteren Mitgesellschafter übertragen möchte, sollte beim Verhandeln von Haftungsbegrenzungen besonders umsichtig agieren. Es besteht die Gefahr, dass Gewährleistungsausschlüsse durch Ansprüche aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage ins Leere laufen. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2018, in der er das Eingreifen der verschiedenen „Haftungsregime“ konkretisiert.
Gefällt es Ihnen?
23.01.2019
Kündigt der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag eines Geschäftsführers gemäß § 113 S. 1 InsO vorzeitig, kann der Geschäftsführer die bis zum Ablauf seines befristeten Dienstvertrages ausstehenden Gehälter (hier für zwei Jahre) in voller Höhe zur Tabelle feststellen lassen.
Gefällt es Ihnen?
23.01.2019
Beim Unternehmenskauf ist nach der Kaufpreisermittlung die Frage nach der Haftung des Verkäufers stets ein zentraler Punkt. Dabei bietet die gesetzliche Haftungsdogmatik keine, die Praxis zufriedenstellende Lösung.
Das BGB weist für den Unternehmenskauf keine besonderen Regeln auf. Ein Unternehmen wird als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB behandelt. Es findet das Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB Anwendung und damit auch das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
Gefällt es Ihnen?