News
13.09.2023
Nachdem die Vorinstanz den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter dem Namen „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn insgesamt lediglich zwei Ärzte in der Praxis beschäftigt sind, war die dagegen gerichtete Berufung der betroffenen Gemeinschaftspraxis beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich.
Gefällt es Ihnen?
16.08.2023
Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2023 – S 43 KA 98/22 Das Sozialgericht München entschied am 16.05.2023, dass für die Anstellung einer Sicherstellungsassistenz kein Facharzttitel respektive nicht der gleiche Facharzttitel […]
Gefällt es Ihnen?
03.08.2023
Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 R – Die Klägerin ist Trägerin eines seit April 2011 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit zwei angestellten […]
Gefällt es Ihnen?
30.06.2023
Urteil des BSG vom 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R
Gefällt es Ihnen?
29.06.2023
Seit 20. Juni 2023 sind nun die lang erwarteten Referentenentwürfe zum Digital-Gesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz („GDNG“) veröffentlicht, durch die die Digitalisierung im Gesundheitswesen gefördert werden sollen.
Gefällt es Ihnen?