News
03.08.2023
Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 R – Die Klägerin ist Trägerin eines seit April 2011 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit zwei angestellten […]
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30.06.2023
Urteil des BSG vom 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R
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29.06.2023
Seit 20. Juni 2023 sind nun die lang erwarteten Referentenentwürfe zum Digital-Gesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz („GDNG“) veröffentlicht, durch die die Digitalisierung im Gesundheitswesen gefördert werden sollen.
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08.06.2023
Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – obwohl dieser Grundsatz in der EU und in Deutschland seit langer Zeit gesetzlich verankert ist, treten immer wieder Fälle von Ungleichbehandlung zutage, […]
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08.06.2023
Das klagende Krankenhaus behandelte vom 9. bis 18. Oktober 2019 einen Versicherten der beklagten Krankenkasse vollstationär. Der Versicherte wurde am 23. Oktober 2019 erneut aufgenommen und am Folgetag operiert. Dabei wurde festgestellt, dass das zu behandelnde Karzinom nicht operabel war. Der Versicherte wurde am 5. November 2019 in die hausärztliche Behandlung entlassen. Für den Aufenthalt vom 9. bis 18. Oktober 2019 berechnete das Krankenhaus € 1.909,27, die die Krankenkasse beglich. Für den Aufenthalt vom 23. Oktober bis 5. November 2019 berechnete das Krankenhaus weitere € 8.489,36.
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