News

20.09.2022

Karenzentschädigung auch für Restricted Stock Units (RSU)?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der/die Arbeitgeber*in an den/die Arbeitnehmer*in eine Kompensation zahlt, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen umfasst.
01.09.2022

Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte

§ 20a IfSG schreibt vor, dass u.a. Mitarbeitende im Pflegebereich seit dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, um tätig zu sein. Die Regelung ordnet allerdings nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot an, sondern verpflichtet den Arbeitgebenden lediglich dazu, Arbeitskräfte ohne solchen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte § 20a IfSG zum Anlass genommen, zwei dort tätige Mitarbeitende ab dem 16.03.2022 freizustellen.
30.08.2022

Beginn der Frist zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem „der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass wichtige Kündigungsgründe unverzüglich ausgeübt werden, zumal eine zu zögerliche Ausübung gegen deren Wichtigkeit spricht.
26.08.2022

Wann können Geschäftsführer:innen Klage beim Arbeitsgericht erheben?

Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.
01.08.2022

Grenzen des Outsourcings von Krankenhausleistungen

Das BSG hat mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden, dass ein gemäß § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumlich, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss. Die Erbringung von wesentlichen Leistungen dürfe nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert werden (Az. B 1 KR 25/21 R). Die Vorinstanzen hatten dies anders bewertet.